HofWerker Studio

Ratgeber · Technik & Datenschutz · 4 Minuten Lesezeit

Barrierefreie Website: Pflicht für wen wirklich?

Seit Juni 2025 gilt das BFSG, und seitdem gehen Werbebriefe mit Bußgelddrohungen herum. Für die meisten Handwerksbetriebe und Praxen gilt das Gesetz gar nicht. Warum, und wo es wirklich unklar wird.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem bekommen Handwerksbetriebe und Praxen Anrufe und Werbebriefe, in denen steht, ihre Website sei jetzt gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet und es drohten Bußgelder bis 100.000 Euro.

Die Bußgeldhöhe stimmt. Die Pflicht meistens nicht.

Die entscheidende Frage: Kann man bei Ihnen etwas abschließen?

Das BFSG erfasst nicht "Websites". Es erfasst fünf Arten von Dienstleistungen, und für normale Firmenseiten ist nur eine davon überhaupt interessant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Damit sind digitale Dienste gemeint, die über eine Website angeboten werden und die auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Dieser letzte Halbsatz ist der Dreh- und Angelpunkt. Ohne Vertragsabschluss für Verbraucher greift das Gesetz nicht.

  • Nicht erfasst: eine Seite, die Ihren Betrieb vorstellt — Leistungen, Team, Referenzen, Öffnungszeiten, Anfahrt, Telefonnummer.
  • Erfasst: ein Onlineshop, eine Buchungsstrecke, ein Bestellformular — überall dort, wo ein Verbraucher am Ende einen Vertrag schließt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks schreibt es für Handwerksbetriebe so: Präsentationswebseiten, auf denen Leistungen lediglich vorgestellt, aber nicht gekauft oder gebucht werden können, sind von den Barrierefreiheitsvorschriften nicht erfasst. Für Arztpraxen sagt die Bayerische Landesärztekammer dasselbe: rein informative Praxiswebseiten sind nicht betroffen.

Und selbst dann: die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Angenommen, Sie verkaufen tatsächlich online an Verbraucher. Dann gibt es eine zweite Hürde, die die meisten Betriebe in der Region ohnehin nimmt.

Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat.

Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: Wer zwölf Leute beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen, egal wie klein der Umsatz ist.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr

bringt, die selbst unter das Gesetz fallen — Terminals, E-Book-Reader, bestimmte

Hardware —, kann sich nicht darauf berufen.

Was das zusammengenommen bedeutet

Für den typischen Betrieb, für den ich baue — Dachdecker mit acht Leuten, Zahnarztpraxis mit sechs, Kanzlei mit vier — gilt das BFSG in aller Regel gleich doppelt nicht: keine Vertragsabschlussstrecke, und selbst wenn, dann Kleinstunternehmen.

Wer Ihnen etwas anderes erzählt und dabei eine Rechnung mitschickt, verkauft Ihnen Angst.

Wo es wirklich unklar ist

Damit hier nicht der umgekehrte Fehler passiert — es gibt echte Graubereiche, und die verschweige ich nicht:

  • Online-Terminbuchung. Ob eine Terminvereinbarung schon ein Verbrauchervertrag ist, ist nicht abschließend geklärt. Die Bayerische Landesärztekammer behandelt interaktive Funktionen wie eine Terminbuchung als erfasst. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es meines Wissens nicht.
  • Kontaktformulare und Chatbots. Der ZDH geht davon aus, dass sie üblicherweise keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr sind. Eine amtliche Festlegung dazu habe ich nicht gefunden.
  • Gemischte Angebote. Wer sowohl an Verbraucher als auch an Gewerbe verkauft: Das Gesetz zielt auf den Verbraucherteil. Reines B2B ist nicht erfasst.

Wenn bei Ihnen eine Buchungs- oder Bestellstrecke geplant ist, lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung. Das ist der Punkt, an dem ich aufhöre und ein Jurist anfängt.

Warum ich trotzdem barrierefrei baue

Weil es die falsche Frage ist, ob man muss.

Ein Drittel meiner Zielgruppe ist über sechzig. Bei denen entscheidet nicht die Rechtslage, sondern ob sie die Telefonnummer auf dem Handy lesen können. Guter Kontrast, ordentliche Schriftgrößen, Bedienbarkeit mit der Tastatur, sinnvolle Beschriftungen — das kostet beim Neubau nichts extra und hilft jedem, der die Seite bei Sonnenlicht auf dem Baugerüst öffnet.

Der praktische Maßstab dafür sind die WCAG in Stufe AA, technisch beschrieben in der Norm EN 301 549. Danach baue ich, unabhängig davon, ob jemand dazu verpflichtet ist.

Etwas anderes gilt für Behörden

Wenn Sie für eine Kommune, eine Schule oder eine andere öffentliche Stelle arbeiten: Dort greift nicht das BFSG, sondern das Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0. Das ist ein anderes Regelwerk, es gilt schon länger, und es erfasst die gesamte Website, nicht nur Vertragsstrecken.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob das

BFSG für Ihren Betrieb gilt, hängt an Ihrem Einzelfall. Die verlässlichsten

Quellen sind die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit

und der Leitfaden des ZDH.

Überwacht wird das Gesetz von der Marktüberwachungsstelle der Länder.

Binde ich für Sie eine Online-Terminbuchung an, baue ich sie so, dass sie mit Vorlesefunktion und großer Schrift bedienbar ist — unabhängig davon, ob das Gesetz es verlangt. Wie ich Praxis-Websites baue, steht unter Websites für Praxen und Kanzleien.

Veröffentlicht am 30. August 2026.

Alle Beiträge im Ratgeber

Eine Frage, die hier nicht steht?

Rufen Sie an. Ich beantworte sie am Telefon genauso ehrlich wie hier — auch dann, wenn Sie am Ende nichts bei mir bestellen.

Gespräch vereinbaren 04253 2689818

WhatsApp Projekt anfragen